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Lichtimmissionen von Beleuchtungsanlagen bei Sportstätten im Freien
Lichtimmissionen gehören nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzes (1) zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit herbeiführen. Diese können für die Betroffenen (z.B. direkte Anwohner) eine störende Aufhellung des Wohn- bereiches (Schlafzimmer, Wohnzimmer, etc.) oder sogar Blendung bedeuten. Auch wenn die Beleuchtungsanlage in größerer Entfernung (ca. 40 - 60m) befindet, können sich Anwohner gestört fühlen. Hierbei werden in verschiedenen Gebietsarten nach BauNVO und 3 Zeitzonen unterschieden.
Die genauen Grundlagen für eine Lichtimmissionsbewertung gehen aus der Richtlinie des LAI (Länderausschuss für Immissionsschutz) hervor, welche sich auf die “Stellungnahme zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen künstlicher Lichtquellen” von 1996 der LiTG (Lichttechnische Gesellschaft aus Berlin) stützt.
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